Zum Inhalt springen

ArtenRotwangen-Schmuckschildkröte

Rotwangen-Schmuckschildkröte

Trachemys scripta elegans

Wasserschildkröte mit hohem Platz- und Filterbedarf, die alt und gross wird. In Europa gilt sie als invasive Art. Aussetzen ist verboten und strafbar.

Gruppe
Schildkröte
Einordnung
Fortgeschritten
Herkunft
Nordamerika
Rotwangen-Schmuckschildkröte (Trachemys scripta elegans)
Foto: Greg Hume, Wikimedia Commons, CC BY-SA 3.0

Wo die Art herkommt

Weltregion
Nordamerika
Länder
Ursprünglich südliche USA und nördliches Mexiko
Lebensraum
Ruhige, warme Süssgewässer mit dichter Ufervegetation

Der natürliche Lebensraum ist der Massstab für die Einrichtung. Wer weiss, woher ein Tier stammt, versteht auch, warum es Wärmezonen, Verstecke und eine bestimmte Luftfeuchtigkeit braucht.

Keine Haltungsanleitung

Diese Art ist in der Schweiz verboten. ReptiCare gibt dazu keine Haltungsanleitung heraus: keine Masse, kein Klima, keine Einrichtung, keine Fütterung. Wer noch kein solches Tier hat, soll keines anschaffen.

Kein Gartenteich und keine Freilandhaltung: Artikel 15 der Freisetzungsverordnung untersagt den Umgang in der Umwelt. Aussetzen ist strafbar und der Grund für das Verbot.

Wer bereits ein Tier hält, gibt es nicht weiter und setzt es nicht aus, sondern klärt das weitere Vorgehen mit dem BAFU oder dem kantonalen Amt. Auffangstationen nehmen Tiere auf.

Rechtslage in der Schweiz

In der Schweiz verboten

Nicht die Tierschutz-, sondern die Freisetzungsverordnung ist hier massgebend: Die Art steht in Anhang 2.1 als invasiver gebietsfremder Organismus. Artikel 15 Absatz 2 verbietet den direkten Umgang in der Umwelt, also Gartenteich, Freilandhaltung und Aussetzen. Ein Verbot von Erwerb oder Haltung steht nicht im Verordnungstext; das BAFU legt die Bestimmung strenger aus und hält auch das für unzulässig. Vor einem Kauf beim BAFU oder beim kantonalen Amt nachfragen

Kein Sachkundenachweis vorgesehen

Kein Sachkundenachweis vorgeschrieben. Er ist nur für die in Art. 89 TSchV genannten Tiere verlangt

Kein CITES-Eintrag

Nicht in den CITES-Anhängen geführt. Was hier gilt, ist die Freisetzungsverordnung und nicht der Artenschutz — siehe oben. Der Kaufbeleg gehört trotzdem in die Unterlagen

Mindestmasse nennen wir hier nicht: Sie beschreiben, wie ein Gehege für diese Art aussehen müsste, und das ist bei einer verbotenen Art die falsche Auskunft. Wer bereits ein Tier hält, bespricht die Unterbringung mit dem kantonalen Amt.

Was das Gehege bieten muss

Die Art frisst Laich einheimischer Amphibien und ist deshalb gelistet worden. Gartenteich und Freilandhaltung sind untersagt, Aussetzen ist strafbar. Wer bereits ein Tier hält, klärt das weitere Vorgehen mit dem BAFU oder dem kantonalen Amt; Auffangstationen nehmen Tiere auf.

Unterlagen

Kaufbeleg und Herkunftsnachweis aufbewahren. Die Liste der invasiven gebietsfremden Organismen steht in Anhang 2 der Freisetzungsverordnung (FrSV); Ausnahmen für den Umgang in der Umwelt bewilligt im Einzelfall das BAFU.

Diese Angaben sind eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Verbindlich Auskunft gibt das kantonale Veterinäramt; massgebend ist der Verordnungstext. Mehr zur Rechtslage

Rotwangen-Schmuckschildkröte in ReptiCare führen

Steckbrief anlegen, Terrariummasse prüfen, Fütterungen und Häutungen festhalten.