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Reptilien und Recht

Welche Reptilien und Amphibien sind in der Schweiz verboten?

Die Tierschutzverordnung verbietet keine Art. Zwei stehen aber als invasive Organismen in der Freisetzungsverordnung: die Rotwangen-Schmuckschildkröte und der Ochsenfrosch. Sie dürfen nicht in die Umwelt gelangen: kein Aussetzen, kein Gartenteich, keine Haltung im Freien. Das BAFU (Bundesamt für Umwelt) hält zudem auch Erwerb und Haltung für unzulässig.

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Anhang 2.1 der Freisetzungsverordnung führt unter «Tiere» genau drei Arten: die Rotwangen-Schmuckschildkröte (Trachemys scripta elegans), den Amerikanischen Ochsenfrosch (Rana catesbeiana) und den Asiatischen Marienkäfer, der für die Terraristik keine Rolle spielt. Artikel 15 Absatz 2 verbietet für sie den direkten Umgang in der Umwelt. Das BAFU kann im Einzelfall eine Ausnahme bewilligen.

Wie weit das Verbot reicht, steht nicht im Verordnungstext. Wörtlich untersagt ist der Umgang in der Umwelt; das BAFU leitet daraus auch ein Verbot von Erwerb und Haltung als Haustier ab. Ein Handelsverbot im Gesetzestext gibt es nicht: Der 2024 eingefügte Anhang 2.2, der das Inverkehrbringen verbietet, führt ausschliesslich Pflanzen. Wer ein solches Tier hat oder anschaffen will, fragt vorher beim BAFU oder beim kantonalen Amt nach. Aussetzen bleibt in jedem Fall strafbar, und darum geht es: Die Rotwangen-Schmuckschildkröte frisst den Laich einheimischer Amphibien.

Diese Übersicht ordnet die Einstufungen aus dem Datenbestand der App und ersetzt keine Auskunft. Verbindlich entscheidet das kantonale Veterinäramt, und zwar über den Einzelfall: nach Art, Herkunft, Grösse des Tieres und den Verhältnissen vor Ort.

Die Rechtslage zu jedem Tier in der App

Im Steckbrief jedes Tieres, zusammen mit dem TSchV-Check (Prüfung der Terrariumgrösse nach Tierschutzverordnung).