ArtenStrumpfbandnatter
Strumpfbandnatter
Thamnophis sirtalis
Tagaktiv, lebhaft und dadurch gut zu beobachten. Ihre Ernährung ist der kritische Punkt: einseitige Fischkost führt zu Mangelerscheinungen.
- Gruppe
- Schlange
- Einordnung
- Einsteiger
- Herkunft
- Nordamerika

Wo die Art herkommt
- Weltregion
- Nordamerika
- Länder
- Von Kanada bis in den Süden der USA
- Lebensraum
- Gewässerränder, feuchte Wiesen, Wald- und Sumpfränder
Zu dieser Art führt die App noch keine Herkunftsangabe. Die Verbreitung stammt hier aus der Fachliteratur.
Der natürliche Lebensraum ist der Massstab für die Einrichtung. Wer weiss, woher ein Tier stammt, versteht auch, warum es Wärmezonen, Verstecke und eine bestimmte Luftfeuchtigkeit braucht.
Haltung im Überblick
Dieselben Angaben stehen in der App im Steckbrief des Tieres.
- Terrarium
- Geräumiges, ausbruchsicheres Terrarium. Die Tierschutzverordnung nennt für Strumpfbandnattern kein Mindestmass. Richtschnur ist das deutsche Fachgutachten zur Reptilienhaltung von 1997: für zwei Tiere mindestens 1,25 × 0,75 × 0,5 Körperlängen, bei 90 cm Gesamtlänge also 113 × 68 × 45 cm, für jedes weitere Tier 20 Prozent mehr Raum.
- Temperatur
- Wärmeplatz 28–32 °C, kühl 22–24 °C.
- Luftfeuchtigkeit
- Etwa 35–60 %, lokal feuchte Bereiche.
- Licht
- Helles Tageslicht und UVB sinnvoll.
- Bodengrund
- Feuchtigkeitspuffernder, nicht nasser Boden.
- Einrichtung
- Verstecke, Pflanzen, niedrige Äste und Deckung.
- Wasser
- Grössere saubere Wasserschale.
- Fütterung
- Abwechslungsreiche fachlich geeignete Nahrung; ganze geeignete Beute bevorzugen, Thiaminase-Risiken bei Fisch beachten.
- Verhalten
- Tagaktiv bis dämmerungsaktiv, sehr flink.
- Umgang
- Kurz und bodennah.
- Vergesellschaftung
- Einzelhaltung ist einfachste Lösung; Gruppen nur sehr kontrolliert.
- Gesundheit
- Ernährungsfehler, Haut, Atmung und Parasiten.
- Jahresverlauf
- Zwei bis drei Monate Winterruhe bei 8–12 °C. Die Strumpfbandnatter reicht in Nordamerika bis Kanada und ist eine der kältetolerantesten Schlangen überhaupt; die Ruhe gehört zu ihrem Jahresrhythmus. Bei Tieren aus dem Süden des Verbreitungsgebiets kürzer und wärmer. Zwei Wochen vorher nicht mehr füttern.
- Sicherheit
- Ernährung nicht dauerhaft einseitig mit ungeeignetem Fisch.
Rechtslage in der Schweiz
Keine Bewilligung vorgesehen
Keine Bewilligung. Strumpfbandnattern besitzen eine Duvernoy-Drüse. Die Gattung Thamnophis steht aber in der Verordnung des BLV über die Haltung von Wildtieren (SR 455.110.3) auf der Liste der ungefährlichen Giftschlangen und ist damit von der Bewilligungspflicht nach Art. 89 Buchstabe h TSchV ausgenommen
Kein Sachkundenachweis vorgesehen
Kein Sachkundenachweis vorgeschrieben. Er ist nur für die in Art. 89 TSchV genannten Tiere verlangt
Kein CITES-Eintrag
Nicht in den CITES-Anhängen geführt: Einfuhr und Weitergabe brauchen keine Artenschutzpapiere. Der Kaufbeleg gehört trotzdem in die Unterlagen
Mindestmasse für das Gehege
Anhang 2 Tabelle 5 der Tierschutzverordnung führt diese Art nicht auf. Bei den Schlangen etwa nennt die Tabelle nur Riesenschlangen (Pythons und Boas), Giftnattern, Vipern und Grubenottern sowie einzelne giftige oder gefährliche Nattern; für die übrigen steht dort keine Zahl.
Dann gilt die allgemeine Regel in Anhang 2 (Buchstabe K): Das Gehege muss so gross sein, dass alles, was die Art braucht (Verstecke, Wärmeplatz, Kletteräste), sinnvoll angeordnet werden kann. Als Massstab nennt die Verordnung Fachgutachten auf wissenschaftlicher Grundlage. Eine verbindliche Zahl gibt es deshalb nicht. Die Richtwerte im Rechner stammen aus dem Fachgutachten von 1997. Verbindlich Auskunft gibt das kantonale Veterinäramt.
Was das Gehege bieten muss
Artgerechte Wärme- und Lichtzonen, gegebenenfalls UV-B, geeigneter Bodengrund, Rückzug, Kletter- oder Grabmöglichkeiten, Wasser und natürliche Ruheperioden sicherstellen.
Unterlagen
Kaufvertrag und Herkunftsnachweis aufbewahren. Wissenschaftlichen Namen verwenden, um CITES- und Einfuhrstatus zuverlässig zu prüfen.
Diese Angaben sind eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Verbindlich Auskunft gibt das kantonale Veterinäramt; massgebend ist der Verordnungstext. Mehr zur Rechtslage
