ArtenGila-Krustenechse
Gila-Krustenechse
Heloderma suspectum
Eine der wenigen giftigen Echsen der Welt: langsam und meist ruhig, gerade deshalb oft unterschätzt. Ein Biss ist ein medizinischer Notfall. In der Schweiz bewilligungspflichtig.
- Gruppe
- Echse
- Einordnung
- Experte
- Herkunft
- Nordamerika

Wo die Art herkommt
- Weltregion
- Nordamerika
- Länder
- Südwesten der USA (Arizona, New Mexico, Süd-Nevada, Südwest-Utah, Südost-Kalifornien) und Nordwestmexiko (Sonora, Sinaloa)
- Lebensraum
- Kakteenwüste, Buschland und Eichenwald, bevorzugt an Stellen mit feuchterem Kleinklima; rund 90 % der Zeit in Erdbauen und unter Felsen
Zu dieser Art führt die App noch keine Herkunftsangabe. Die Verbreitung stammt hier aus der Fachliteratur.
Der natürliche Lebensraum ist der Massstab für die Einrichtung. Wer weiss, woher ein Tier stammt, versteht auch, warum es Wärmezonen, Verstecke und eine bestimmte Luftfeuchtigkeit braucht.
Haltung im Überblick
Dieselben Angaben stehen in der App im Steckbrief des Tieres.
- Terrarium
- Bodenbewohner: grosse Grundfläche für ein deutliches Temperaturgefälle, die Höhe ist zweitrangig. Abschliessbar und ausbruchsicher: Die Tiere klettern auch an rauen Wänden hoch.
- Temperatur
- Gefälle von 22 bis 32 °C, dazu ein Wärmeplatz um 35 °C.
- Luftfeuchtigkeit
- Grundsätzlich trocken, aber zwingend ein Versteck mit feuchtem Bodengrund.
- Licht
- UV-B und ein heller Wärmestrahler über dem Sonnenplatz. Bodenheizung oder Infrarot allein genügen nach TSchV nicht.
- Bodengrund
- Rund 10 cm Sand zum Wühlen und Graben, an einer Stelle feucht gehalten. Papier oder Rindenhäcksel sind ungeeignet.
- Einrichtung
- Grosse Verstecke, stabile Steinaufbauten und rauer Sandstein zum Abnutzen der Krallen. Alles fest verbauen: Krustenechsen graben ihr Terrarium stundenlang um.
- Wasser
- Flache, kippsichere Wasserschale, regelmässig frisch gefüllt.
- Fütterung
- Mäuse, kleine Ratten, Eintagsküken und Wachteleier. Erwachsene fressen selten, aber viel auf einmal und legen Fettreserven im Schwanz an; Jungtiere etwa einmal pro Woche. Futter nur mit langer Pinzette und Handschuhen reichen.
- Verhalten
- Verbringt den grössten Teil des Lebens im Versteck. Langsam, aber ausdauernd, mit sehr feinem Geruchssinn; klettert gut.
- Umgang
- Nicht anfassen. Wo es sein muss, nur mit dicken, gefütterten Lederhandschuhen. Das ruhige Verhalten täuscht: Die meisten Bisse treffen Finger und Hände von Haltern.
- Vergesellschaftung
- Einzeln oder ein Männchen mit einem oder mehreren Weibchen. Männchen kämpfen in der Paarungszeit miteinander.
- Gesundheit
- Bei richtiger Haltung robust; einzelne Tiere wurden über 35 Jahre gepflegt. Gewicht und Schwanzdicke regelmässig kontrollieren: Der Schwanz ist der Fettspeicher.
- Jahresverlauf
- Winterruhe von etwa November bis März bei rund 13 °C. Für die Nachzucht braucht es mindestens drei Monate. Jungtiere halten im ersten Lebensjahr keine Winterruhe.
- Sicherheit
- Giftig. Ein Biss ist sehr schmerzhaft und ein medizinischer Notfall: Tier sofort lösen, Schmuck abnehmen, den gebissenen Körperteil ruhigstellen, sofort ins Spital und Tox Info Suisse (Telefon 145) beiziehen. Nicht aussaugen, nicht einschneiden, nicht abbinden. Für gesunde Erwachsene verläuft ein Biss in der Regel nicht tödlich; 2024 starb in den USA aber ein Halter nach dem Biss seines Tiers. Nach Art. 89 TSchV bewilligungspflichtig, das Terrarium braucht Sicherheitsverschlüsse.
Rechtslage in der Schweiz
Bewilligung nötig
Bewilligungspflichtig. Art. 89 Buchstabe f TSchV nennt die Krustenechsen (Heloderma) ausdrücklich, und Anhang 2 Tabelle 5 führt die Gila-Krustenechse unter Ziffer 35a mit dem Vermerk, dass die private Haltung eine Bewilligung braucht. Die Bewilligung erteilt das kantonale Veterinäramt vor der Anschaffung
Ausbildung nötig
Sachkundenachweis nach Art. 85 Abs. 3 Buchstabe c TSchV erforderlich: Er ist Voraussetzung für die Bewilligung und vor der Anschaffung zu erwerben
Artenschutz beachten
CITES Anhang II: Einfuhr und Weitergabe nur mit Papieren. Beim Kauf Herkunfts- und Nachzuchtnachweis verlangen
Mindestmasse für das Gehege
Anhang 2 Tabelle 5 der Tierschutzverordnung gibt keine Zentimeter vor, sondern Vielfache der Körperlänge. Für diese Art gilt Ziffer 35a (Gila-Krustenechse): Grundfläche 4 × 3 Körperlängen, Höhe 2 Körperlängen. Die Grundfläche gilt für bis zu zwei Tiere; jedes weitere Tier verlangt zusätzlich 2 × 2 Körperlängen.
Als Körperlänge zählt bei dieser Gruppe die Kopf-Rumpf-Länge, also ohne Schwanz. Massgebend ist das grösste Tier im Gehege. Kleiner darf das Gehege auch dann nicht sein, wenn weniger Tiere darin leben, als die Tabelle nennt.
| Kopf-Rumpf-Länge | Mindestens |
|---|---|
| 25 cm | 100 × 75 × 50 cm |
| 30 cm | 120 × 90 × 60 cm |
| 35 cm | 140 × 105 × 70 cm |
Vorübergehend dürfen Tiere in kleineren Gehegen gehalten werden: für die Quarantäne, zur Behandlung von Krankheiten und Unfällen, zur Eingewöhnung, zur Zucht und Aufzucht sowie für die Winter- oder Kältestarre oder die Trockenruhe (Vorbemerkung D zu den Reptilien).
Das ist die gesetzliche Untergrenze, keine Empfehlung. Ein Gehege, das genau diese Masse erreicht, ist erlaubt, aber nicht deshalb gut. Die Angaben unter «Haltung im Überblick» beschreiben, wie das Gehege eingerichtet sein soll, nicht wie klein es sein darf.
Was das Gehege bieten muss
Für giftige Reptilien wie Krustenechsen verlangt Anhang 2 TSchV ein Gehege, das den Sicherheitsaspekten ausreichend Rechnung trägt, mit Sicherheitsverschlüssen wie Schlössern oder Verschlussriegeln (Vorbemerkung C zu Tabelle 5). Für Ziffer 35a kommen dazu: eine Temperatur nach den Bedürfnissen der Tiere mit Wärmequelle, teilweise grabfähiger Boden, Verstecke, eine solide Gehegekonstruktion und helle Lampen (HQL, HQI oder vergleichbar) für den Aufwärmplatz. Die Sozialstruktur ist zu beachten. Ob der Kanton weitere Auflagen macht, klärt das Veterinäramt vor der Anschaffung.
Unterlagen
Haltebewilligung, SKN-Nachweis, Kaufvertrag und lückenloser Herkunftsnachweis aufbewahren. Bei CITES-geschützten Arten sind für jeden Grenzübertritt die erforderlichen CITES-Dokumente und Artenschutzkontrollen zu beachten.
Diese Angaben sind eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Verbindlich Auskunft gibt das kantonale Veterinäramt; massgebend ist der Verordnungstext. Mehr zur Rechtslage
