ArtenSahara-Dornschwanzagame
Sahara-Dornschwanzagame
Uromastyx geyri
Ein Pflanzenfresser aus der Wüste, der Hitze braucht, wie sie kaum ein anderes Terrarientier verlangt. Falsches Futter (Insekten und Obst) führt bei dieser Art zuverlässig zu Nierenschäden.
- Gruppe
- Echse
- Einordnung
- Fortgeschritten
- Herkunft
- Nordafrika

Wo die Art herkommt
- Weltregion
- Nordafrika
- Länder
- Algerien, Niger und Mali, zentrale Sahara
- Lebensraum
- Steinwüste mit Felsspalten und spärlichem Bewuchs
Zu dieser Art führt die App noch keine Herkunftsangabe. Die Verbreitung stammt hier aus der Fachliteratur.
Der natürliche Lebensraum ist der Massstab für die Einrichtung. Wer weiss, woher ein Tier stammt, versteht auch, warum es Wärmezonen, Verstecke und eine bestimmte Luftfeuchtigkeit braucht.
Haltung im Überblick
Dieselben Angaben stehen in der App im Steckbrief des Tieres.
- Terrarium
- Bodenorientiert, mit tiefem Grabsubstrat.
- Temperatur
- Sonnenplatz 50–55 °C punktuell, Umgebung 30–35 °C, kühle Ecke 25 °C, nachts 18–20 °C.
- Luftfeuchtigkeit
- 20–30 %. Feuchtigkeit ist hier ein Gesundheitsrisiko.
- Licht
- Sehr starkes UV-B, vierzehn Stunden. Diese Art verträgt und braucht mehr als die meisten.
- Bodengrund
- Mindestens 20 cm Lehm-Sand-Gemisch, fest genug für stabile Grabgänge.
- Einrichtung
- Steinplatten als Spaltenersatz, direkt auf den Boden gestellt.
- Wasser
- Kleine Schale, wird kaum genutzt. Der Bedarf kommt aus dem Grünfutter.
- Fütterung
- Ausschliesslich Pflanzen: Kräuter, Blüten, Löwenzahn, wenig Hülsenfrüchte. Keine Insekten, kein Obst.
- Verhalten
- Tagaktiv, gräbt ausgedehnt, flüchtet in die Röhre und blockiert sie mit dem bedornten Schwanz.
- Umgang
- Nicht nötig und nicht erwünscht.
- Vergesellschaftung
- Einzeln. Paare nur zeitweise zur Zucht.
- Gesundheit
- Nierenschäden durch tierisches Eiweiss und zu geringe Temperaturen sind die häufigste Todesursache.
- Jahresverlauf
- Kühlere Ruhephase von sechs bis acht Wochen bei 18–20 °C.
- Sicherheit
- Keine Bewilligung nötig. Uromastyx-Arten stehen unter CITES-Schutz.
Rechtslage in der Schweiz
Keine Bewilligung vorgesehen
Keine Bewilligung nötig. Die Art gehört zu keiner der in Art. 89 TSchV aufgezählten Gruppen
Kein Sachkundenachweis vorgesehen
Kein Sachkundenachweis vorgeschrieben. Er ist nur für die in Art. 89 TSchV genannten Tiere verlangt
Artenschutz beachten
CITES Anhang II: Einfuhr und Weitergabe nur mit Papieren. Beim Kauf Herkunfts- und Nachzuchtnachweis verlangen
Mindestmasse für das Gehege
Anhang 2 Tabelle 5 der Tierschutzverordnung gibt keine Zentimeter vor, sondern Vielfache der Körperlänge. Für diese Art gilt Ziffer 23 (Dornschwanzagamen): Grundfläche 5 × 4 Körperlängen, Höhe 3 Körperlängen. Die Grundfläche gilt für bis zu zwei Tiere; jedes weitere Tier verlangt zusätzlich 2 × 2 Körperlängen.
Als Körperlänge zählt bei dieser Gruppe die Kopf-Rumpf-Länge, also ohne Schwanz. Massgebend ist das grösste Tier im Gehege. Kleiner darf das Gehege auch dann nicht sein, wenn weniger Tiere darin leben, als die Tabelle nennt.
| Kopf-Rumpf-Länge | Mindestens |
|---|---|
| 12 cm | 60 × 48 × 36 cm |
| 15 cm | 75 × 60 × 45 cm |
| 18 cm | 90 × 72 × 54 cm |
Vorübergehend dürfen Tiere in kleineren Gehegen gehalten werden: für die Quarantäne, zur Behandlung von Krankheiten und Unfällen, zur Eingewöhnung, zur Zucht und Aufzucht sowie für die Winter- oder Kältestarre oder die Trockenruhe (Vorbemerkung D zu den Reptilien).
Das ist die gesetzliche Untergrenze, keine Empfehlung. Ein Gehege, das genau diese Masse erreicht, ist erlaubt, aber nicht deshalb gut. Die Angaben unter «Haltung im Überblick» beschreiben, wie das Gehege eingerichtet sein soll, nicht wie klein es sein darf.
Was das Gehege bieten muss
Artgerechte Wärme- und Lichtzonen, gegebenenfalls UV-B, geeigneter Bodengrund, Rückzug, Kletter- oder Grabmöglichkeiten, Wasser und natürliche Ruheperioden sicherstellen.
Unterlagen
Kaufvertrag und Herkunftsnachweis aufbewahren. Wissenschaftlichen Namen verwenden, um CITES- und Einfuhrstatus zuverlässig zu prüfen.
Diese Angaben sind eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Verbindlich Auskunft gibt das kantonale Veterinäramt; massgebend ist der Verordnungstext. Mehr zur Rechtslage
