ArtenAfrikanische Hausschlange
Afrikanische Hausschlange
Boaedon fuliginosus
Flink, nachtaktiv und ausgesprochen ausbruchsfreudig. Wer sie hält, prüft jede Dichtung und jeden Spalt zweimal.
- Gruppe
- Schlange
- Einordnung
- Einsteiger
- Herkunft
- Afrika südlich der Sahara

Wo die Art herkommt
- Weltregion
- Afrika südlich der Sahara
- Länder
- Weite Teile West-, Zentral- und Ostafrikas
- Lebensraum
- Savannen, Waldränder, Kulturland und häufig die Nähe menschlicher Siedlungen
Zu dieser Art führt die App noch keine Herkunftsangabe. Die Verbreitung stammt hier aus der Fachliteratur.
Der natürliche Lebensraum ist der Massstab für die Einrichtung. Wer weiss, woher ein Tier stammt, versteht auch, warum es Wärmezonen, Verstecke und eine bestimmte Luftfeuchtigkeit braucht.
Haltung im Überblick
Dieselben Angaben stehen in der App im Steckbrief des Tieres.
- Terrarium
- Die Tierschutzverordnung nennt für Hausschlangen kein Mindestmass. Richtschnur ist das deutsche Fachgutachten zur Reptilienhaltung von 1997: mindestens 1 × 0,5 × 0,5 Körperlängen, bei 120 cm Gesamtlänge also 120 × 60 × 60 cm.
- Temperatur
- Wärmeplatz 29–31 °C, kühl 22–25 °C.
- Luftfeuchtigkeit
- Etwa 40–60 %, feuchte Häutungsbox.
- Licht
- Tag-Nacht-Rhythmus und UVB sinnvoll.
- Bodengrund
- Grabfähige Erde-/Rindenmischung.
- Einrichtung
- Enge Verstecke, Korkröhren, Äste und Deckung.
- Wasser
- Stabile Wasserschale.
- Fütterung
- Aufgetaute Nager; meist guter Fresser.
- Verhalten
- Nachtaktiv, flink und guter Kletterer.
- Umgang
- Ruhig handhaben, Ausbruch im Blick.
- Vergesellschaftung
- Einzelhaltung.
- Gesundheit
- Gewicht, Atemwege, Maul und Häutung.
- Jahresverlauf
- Keine Winterruhe: Die Art stammt aus dem tropischen Afrika südlich der Sahara. Eine leichte Trockenzeit von sechs bis acht Wochen mit Nachtabsenkung auf 22–24 °C entspricht dem Herkunftsklima und wird für die Zucht genutzt. Für ein Heimtier ist sie nicht nötig.
- Sicherheit
- Sehr ausbruchsfähig.
Rechtslage in der Schweiz
Keine Bewilligung vorgesehen
Keine Bewilligung nötig. Die Gattung steht in der Verordnung des BLV über die Haltung von Wildtieren (SR 455.110.3) auf der Liste der ungefährlichen Giftschlangen und ist damit von der Bewilligungspflicht nach Art. 89 Buchstabe h TSchV ausgenommen
Kein Sachkundenachweis vorgesehen
Kein Sachkundenachweis vorgeschrieben. Er ist nur für die in Art. 89 TSchV genannten Tiere verlangt
Kein CITES-Eintrag
Nicht in den CITES-Anhängen geführt: Einfuhr und Weitergabe brauchen keine Artenschutzpapiere. Der Kaufbeleg gehört trotzdem in die Unterlagen
Mindestmasse für das Gehege
Anhang 2 Tabelle 5 der Tierschutzverordnung führt diese Art nicht auf. Bei den Schlangen etwa nennt die Tabelle nur Riesenschlangen (Pythons und Boas), Giftnattern, Vipern und Grubenottern sowie einzelne giftige oder gefährliche Nattern; für die übrigen steht dort keine Zahl.
Dann gilt die allgemeine Regel in Anhang 2 (Buchstabe K): Das Gehege muss so gross sein, dass alles, was die Art braucht (Verstecke, Wärmeplatz, Kletteräste), sinnvoll angeordnet werden kann. Als Massstab nennt die Verordnung Fachgutachten auf wissenschaftlicher Grundlage. Eine verbindliche Zahl gibt es deshalb nicht. Die Richtwerte im Rechner stammen aus dem Fachgutachten von 1997. Verbindlich Auskunft gibt das kantonale Veterinäramt.
Was das Gehege bieten muss
Artgerechte Wärme- und Lichtzonen, gegebenenfalls UV-B, geeigneter Bodengrund, Rückzug, Kletter- oder Grabmöglichkeiten, Wasser und natürliche Ruheperioden sicherstellen.
Unterlagen
Kaufvertrag und Herkunftsnachweis aufbewahren. Wissenschaftlichen Namen verwenden, um CITES- und Einfuhrstatus zuverlässig zu prüfen.
Diese Angaben sind eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Verbindlich Auskunft gibt das kantonale Veterinäramt; massgebend ist der Verordnungstext. Mehr zur Rechtslage
